Stand: Juni 2026
Die AGB gelten für das Unternehmen Rivesta ab dem 21. Juni 2026
Rivesta – eine Marke der EnerShift UG (haftungsbeschränkt)
Fassung gültig ab: 21. Juni 2026
Anbieter:
EnerShift UG (haftungsbeschränkt), handelnd unter der Marke Rivesta Christian-Messner-Str. 9, 78647 Trossingen Amtsgericht Stuttgart, HRB 794686 · USt-IdNr. DE367931931 Vertreten durch: Olaf Oliger, Geschäftsführer Telefon: +49 7425 2099290 · E-Mail: info@enershift.de Internet: www.enershift.de
§ 1 Geltungsbereich, Anbieter und Marke
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der EnerShift UG (haftungsbeschränkt), handelnd unter der Marke Rivesta (nachfolgend “Rivesta” oder “Anbieter”), und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend “Auftraggeber”) über die nachfolgend beschriebenen Leistungen abgeschlossen werden.
(2)
Rivesta ist die Geschäftsmarke der EnerShift UG (haftungsbeschränkt) für die Bereiche Altbausanierung, Fassaden- und Dachsanierung, vorgehängte hinterlüftete Fassaden (VHF), Fensteraustausch, Metallarbeiten, energetische Sanierung, Komplettsanierung sowie für die Projektierung und Koordination von Sanierungsvorhaben einschließlich der Einbindung von Nachunternehmern und Partnerbetrieben.
(3)
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Rivesta hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn Rivesta in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4)
Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Die aktuelle Fassung ist unter www.enershift.de abrufbar.
(5)
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für eine der beiden Vertragspartner-Gruppen gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
“Verbraucher” im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(2)
“Unternehmer” im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3)
“Textform” im Sinne dieser AGB ist die Form gemäß § 126b BGB. Hierzu zählen insbesondere E-Mail, Brief, Telefax und Messenger-Nachrichten mit nachweisbarem Absender.
(4)
“Werktage” im Sinne dieser AGB sind die Tage Montag bis Freitag mit Ausnahme bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage sowie der gesetzlichen Feiertage im Land Baden-Württemberg.
(5)
“Förderstelle” im Sinne dieser AGB ist jede öffentliche oder private Stelle, die Fördermittel für die im Vertrag beauftragten oder im Zusammenhang stehenden Maßnahmen ausreicht, insbesondere die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), die L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg) sowie sonstige Bundes-, Landes- oder kommunale Förderstellen.
(6)
“Nachunternehmer” im Sinne dieser AGB sind selbständig tätige, fachlich qualifizierte Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe, die im Auftrag von Rivesta einzelne Gewerke oder Teilleistungen ausführen.
§ 3 Geschäftsmodell und Rollen von Rivesta
(1)
Rivesta ist je nach Auftrag in unterschiedlichen Rollen tätig. Welche dieser Rollen im konkreten Vertrag eingenommen wird, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung.
(2)
In Betracht kommen insbesondere folgende Rollen:
Verkäufer und Lieferant bei reinen Kauf- oder Lieferverträgen über Bauprodukte, Materialien oder Bauteile,
Projektierer bei der Vorbereitung, Planung und Konzeption von Sanierungs- oder Umbauvorhaben,
Koordinator bei der Steuerung verschiedener Gewerke und Beteiligter,
Generalunternehmer bei Übernahme der Gesamtverantwortung für die Ausführung eines Sanierungs- oder Bauvorhabens, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist,
Vermittler oder Organisator von Fachleistungen Dritter, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist,
Auftragnehmer für einzelne, konkret im Angebot aufgeführte Teilleistungen.
Rivesta beschäftigt aktuell keine eigenen ausführenden Handwerker. Handwerkliche Ausführungsleistungen werden durch sorgfältig ausgewählte Nachunternehmer, Partnerbetriebe oder zukünftig durch eine separate, auf Handwerksleistungen spezialisierte Gesellschaft erbracht (vgl. § 15). Rivesta tritt insoweit als kaufmännisch koordinierende, projektierende und vergebende Stelle auf, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(4)
Rivesta erbringt insbesondere folgende Leistungen, die einzeln oder in Kombination beauftragt werden können:
Altbausanierung einschließlich der Sanierung von Fassaden, Dächern, Fenstern, Außenanlagen und tragenden Bauteilen,
Planung und Ausführung von vorgehängten hinterlüfteten Fassaden (VHF) einschließlich Unterkonstruktion, Dämmung und Bekleidung,
Dachsanierungen, Dachneueindeckungen und Dachdämmungen,
Fensteraustausch und Fenstersanierungen einschließlich Roll- und Sonnenschutz,
Metallarbeiten, insbesondere Geländer, Balkonkonstruktionen, Vordächer und ähnliche Bauteile, soweit ausdrücklich vereinbart,
Baustellenvorbereitung einschließlich Einrichtung, Gerüststellung (soweit beauftragt), Schutz- und Sicherungsmaßnahmen,
Projektierung und Koordination von Sanierungsvorhaben einschließlich Steuerung und Koordination der eingesetzten Nachunternehmer und Partnerbetriebe,
Komplettsanierungen einschließlich der vorgenannten Einzelgewerke in einem Gesamtprojekt,
Energetische Sanierungen einschließlich Wärmedämmverbundsysteme, vorgehängter hinterlüfteter Fassaden mit Dämmung, Fenstertausch zu Wärmeschutzzwecken und sonstiger energieeffizienzbezogener Maßnahmen,
Einbindung und Koordination von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern, Wärmepumpen und Wallboxen im Rahmen einer Komplett- oder energetischen Sanierung, sofern und soweit dies ausdrücklich Teil des beauftragten Sanierungspakets ist und durch hierfür qualifizierte Nachunternehmer ausgeführt wird.
(5)
Welche der vorgenannten Leistungen tatsächlich Vertragsbestandteil werden, ergibt sich abschließend aus dem zwischen Rivesta und dem Auftraggeber geschlossenen Einzelvertrag, dem zugehörigen Leistungsverzeichnis, der Baubeschreibung oder dem unterzeichneten Angebot. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
Bei reinen Liefer- oder Kaufverträgen, insbesondere im B2B-Bereich, beschränkt sich die Leistung von Rivesta auf die Lieferung des vereinbarten Produkts. Montage, Einbau, Fundamentarbeiten, Statik, Genehmigungen oder
sonstige Bauleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot oder Vertrag aufgeführt sind. In diesen Fällen liegt insbesondere keine Werkleistung im Sinne des § 631 BGB vor, sondern ein Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB.
§ 4 Abgrenzung: Nicht automatisch enthaltene Leistungen
(1)
Die nachfolgend genannten Leistungen sind nicht automatisch im Leistungsumfang enthalten. Sie werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart und gesondert vergütet wurden:
Energieberatung im Sinne der Energieberater-Förderprogramme, insbesondere die Erstellung von individuellen Sanierungsfahrplänen (iSFP) und förderfähigen Energieberatungsberichten,
Leistungen eines zugelassenen Energieeffizienz-Experten gemäß der Energieeffizienz-Experten-Liste des Bundes (EEE-Liste), insbesondere die fördertechnische Begleitung im Rahmen von BEG- oder BAFA-Programmen,
Fördermittelberatung im Sinne einer eigenständigen Beratungsleistung,
Statische Berechnungen, statische Nachweise und Prüfstatik,
Bauanträge, Genehmigungsplanungen, Anträge bei Bauaufsichtsbehörden,
Fachplanungen wie Wärmeschutznachweis, Schallschutznachweis, Brandschutznachweis, hydraulischer Abgleich, Lüftungskonzept und vergleichbare Nachweise,
Technische Nachweise gegenüber Förderstellen, soweit sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden,
Vermessungsarbeiten, Bestandsaufnahmen oder gutachterliche Untersuchungen des Bestandes (z.B. Schadstoffuntersuchungen, Baugrunduntersuchungen),
Anmeldungen und Inbetriebnahmen technischer Anlagen bei Netzbetreibern, Versorgungsunternehmen oder Behörden, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
(2)
Rivesta weist den Auftraggeber im Rahmen der Angebotsphase darauf hin, sofern aus seiner Sicht eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Leistungen für das Projekt erforderlich erscheinen. Die Beauftragung und Kostentragung dieser Leistungen liegt jedoch beim Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
(3)
Soweit Rivesta auf Wunsch des Auftraggebers ergänzende Leistungen vermittelt (etwa die Beauftragung eines Energieeffizienz-Experten), kommt der Vertrag über diese ergänzende Leistung ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten zustande. Rivesta haftet in diesem Fall nicht für die Leistungen des Dritten.
§ 5 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Die Darstellung von Leistungen und Produkten auf der Webseite von Rivesta, in Prospekten, Anzeigen oder sonstigen Werbematerialien stellt kein bindendes Angebot
dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots.
(2)
Ein Vertrag kommt durch ein in Textform übermitteltes verbindliches Angebot von Rivesta sowie die Annahme dieses Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme erfolgt durch unterzeichnete Auftragsbestätigung, durch Annahme in Textform oder durch eine den Vertragsschluss eindeutig erkennen lassende Erklärung des Auftraggebers.
(3)
Verbindliche Angebote von Rivesta sind grundsätzlich 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot keine abweichende Frist ausdrücklich genannt ist. Innerhalb dieser Frist kann der Auftraggeber das Angebot annehmen. Nach Ablauf der Bindungsfrist erfolgt eine Annahme nur noch nach erneuter Bestätigung durch Rivesta. Eine längere Preisbindung gilt ausschließlich in dem in § 7 geregelten Sonderfall eines bereits unterzeichneten Vertrages unter aufschiebender Bedingung der Förderbewilligung.
(4)
Vertragssprache ist Deutsch. Sofern der Vertrag nach Wunsch des Auftraggebers in einer anderen Sprache angebahnt wird, ist im Zweifel die deutsche Fassung verbindlich.
(5)
Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist und der Vertrag im Wege des Fernabsatzes (z.B. per E-Mail, Telefon, Messenger) oder außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. beim Verbraucher zu Hause oder am Bauobjekt) geschlossen wird, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus § 26 dieser AGB sowie der zugehörigen Widerrufsbelehrung.
§ 6 Förderungsvorbehalt und förderkonforme Beauftragung
(1)
Beabsichtigt der Auftraggeber, für das beauftragte Vorhaben oder Teile davon Fördermittel einer Förderstelle (insbesondere KfW, BAFA, L-Bank oder vergleichbarer Bundes-, Landes- oder kommunaler Stellen) in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies Rivesta vor Vertragsschluss in Textform mit. Rivesta und der Auftraggeber stimmen vor Vertragsschluss ab, wie der Vertrag förderkonform ausgestaltet werden kann.
(2)
Die konkrete förderbezogene Ausgestaltung des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Diese AGB regeln lediglich, welche Varianten grundsätzlich zulässig und vorgesehen sind. Sieht das Angebot oder der Vertrag ein Wahlrecht des Auftraggebers vor, kann der Auftraggeber zwischen den dort genannten Varianten wählen. Sieht das Angebot oder der Vertrag kein Wahlrecht vor, gilt die jeweils im Angebot oder Vertrag konkret vereinbarte Regelung.
(3)
Zur Wahrung der Förderfähigkeit kommen insbesondere folgende Gestaltungen in Betracht:
Verbindliches Angebot ohne Vertragsschluss: Rivesta gibt ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot nach Erhalt der Förderzusage durch die Förderstelle annimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt kein Vertragsabschluss im Sinne der Förderrichtlinien vor.
Vertrag unter aufschiebender Bedingung der Förderzusage: Der Vertrag wird mit Unterzeichnung wirksam, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass die zuständige Förderstelle die beantragte Förderung dem Grunde nach bewilligt. Bis zum Eintritt der Bedingung entstehen keine Leistungs- und Vergütungspflichten; Rivesta beginnt nicht mit der Maßnahmenausführung. Diese Variante setzt voraus, dass das gewählte Förderprogramm den Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung ausdrücklich zulässt.
c)
Vertrag unter auflösender Bedingung: Der Vertrag wird sofort wirksam, endet jedoch automatisch, wenn die Förderzusage innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Frist nicht erteilt wird. Diese Variante kommt nur in Betracht, sofern dies förderrechtlich zulässig ist.
(4)
Die im jeweiligen Vertrag gewählte Gestaltung wird so dokumentiert, dass sie dem Förderantrag gegenüber der Förderstelle transparent beigefügt werden kann. Rivesta und der Auftraggeber verpflichten sich, gegenüber der jeweiligen Förderstelle keine Angaben zu machen, die den Vertragsstatus, den Maßnahmenbeginn oder die Förderfähigkeit unzutreffend darstellen.
(5)
Sofern weder im Angebot noch im Vertrag eine förderbezogene Regelung getroffen wurde und der Auftraggeber den Vertrag dennoch in Kenntnis eines beabsichtigten Förderantrags ohne entsprechende Vorbehalte abschließt, geschieht dies auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Rivesta haftet in diesem Fall nicht für eine Nichtbewilligung der Förderung wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
(6)
Rivesta gibt im Rahmen des Angebots keine Zusicherung über die Bewilligung von Fördermitteln. Die Entscheidung über die Bewilligung obliegt ausschließlich der jeweiligen Förderstelle. Eine etwaige Vermittlungs- oder Unterstützungsleistung von Rivesta nach § 8 ändert hieran nichts.
(7)
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle gegenüber Förderstellen abgegebenen Erklärungen, Anträge und Nachweise wahrheitsgemäß, vollständig und förderrechtlich korrekt sind. Rivesta unterstützt den Auftraggeber dabei, ist aber nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Auftraggeber abgegebenen Erklärungen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 7 Preisbindung im Sonderfall des Förderungsvorbehalts
(1)
Eine über die Angebotsbindungsfrist von 14 Tagen nach § 5 Absatz 3 hinausgehende Preisbindung gilt ausschließlich, wenn der Auftraggeber einen Vertrag mit Rivesta bereits unterzeichnet hat, dieser Vertrag ausdrücklich unter einer aufschiebenden Bedingung der Förderbewilligung (§ 6 Absatz 3 lit. b) steht und eine entsprechende Preisbindung für diesen Fall im Vertrag oder Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
(2)
In diesem Sonderfall sind die im Vertrag ausgewiesenen Einheits- und Pauschalpreise für die Dauer von 90 Kalendertagen ab Vertragsunterzeichnung verbindlich, sofern im Vertrag keine abweichende Frist vereinbart ist. Auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers kann Rivesta diese Frist verlängern.
Nach Ablauf der 90 Kalendertage ist Rivesta berechtigt, die Preise unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen anzupassen. Anpassungsgründe können insbesondere sein: Materialpreisentwicklungen, Lohnkostenänderungen, geänderte Lieferbedingungen, geänderte Mengen, Ergebnisse einer technischen Prüfung sowie sonstige nachweisbare Kostenänderungen. Rivesta legt etwaige Anpassungen dem Auftraggeber vor; der Auftraggeber kann der Anpassung innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Bei Widerspruch sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4)
Auch innerhalb der 90-tägigen Preisbindung nicht erfasst sind und werden gesondert abgerechnet:
Mehrmengen, Materialmehrbedarf und Mengenänderungen im Sinne von § 13,
Nachträge und Zusatzleistungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten waren,
Leistungen, die infolge von Altbaurisiken oder Schadstoffen im Sinne von § 14 zusätzlich erforderlich werden,
Änderungen, die der Auftraggeber nachträglich wünscht,
Auswirkungen unvorhergesehener Umstände, die Rivesta nicht zu vertreten hat.
(5)
Die finale Maßnahmenausführung erfolgt in jedem Fall förderkonform gemäß § 6. Die Preisbindung allein bewirkt keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn und keine sofortige Leistungspflicht von Rivesta.
(6)
Rivesta übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung der vom Auftraggeber beantragten Förderung. Eine Ablehnung der Förderung berechtigt den Auftraggeber, von dem unter aufschiebender Bedingung geschlossenen Vertrag zurückzutreten oder den ausschiebenden Bedingungsausfall feststellen zu lassen. Bereits angefallene und gesondert beauftragte Vorleistungen (etwa für Projektierung, Voraufmaß oder Beratung) bleiben jedoch vergütungspflichtig.
§ 8 Fördermittelunterstützung und Vollmachten
(1)
Auf Wunsch des Auftraggebers kann Rivesta diesen bei der Beantragung von Fördermitteln unterstützen. Der Umfang dieser Unterstützung wird gesondert vereinbart und kann insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
Vorbereitung und Zusammenstellung von Antragsunterlagen, soweit Rivesta die hierfür erforderlichen Informationen vorliegen,
Kommunikation mit der zuständigen Förderstelle im Auftrag des Auftraggebers, soweit eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde,
Einbindung eines vom Auftraggeber beauftragten Energieeffizienz-Experten gemäß EEE-Liste, soweit für das gewählte Förderprogramm erforderlich,
Übergabe von projekt- und maßnahmenbezogenen Nachweisen (Datenblätter, technische Spezifikationen, Materialnachweise, Fachunternehmererklärungen),
Begleitung des Auftraggebers bei der Verwendungsnachweisführung gegenüber der Förderstelle.
(2)
Eine eigenständige Energieberatungsleistung im Sinne der einschlägigen Förderprogramme erbringt Rivesta nicht. Sofern für das Förderprogramm ein Energieeffizienz-Experte erforderlich ist, ist dessen Beauftragung Sache des Auftraggebers; Rivesta kann auf Wunsch geeignete Experten benennen.
(3)
Soweit Rivesta im Namen des Auftraggebers gegenüber Dritten (Förderstellen, Energieeffizienz-Experten, Netzbetreibern, Energieversorgern, Messstellenbetreibern) handelt, erfolgt dies ausschließlich aufgrund einer hierfür gesondert erteilten Vollmacht in Textform. Die Reichweite der jeweiligen Vollmacht bestimmt sich nach deren Wortlaut.
(4)
Rivesta schuldet keine Förderzusage und keinen Förderbescheid. Die Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln liegt ausschließlich bei der jeweiligen Förderstelle. Auch fristgerechte, vollständige und richtige Anträge können nach Ermessen der Förderstelle abgelehnt werden.
(5)
Der Auftraggeber bleibt für die fristgerechte, vollständige und richtige Abgabe der vom ihm zu unterzeichnenden Förderanträge und Verwendungsnachweise verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Rivesta weist den Auftraggeber rechtzeitig auf einschlägige Fristen hin, soweit diese Rivesta bekannt sind.
(6)
Die Fördervoraussetzungen müssen vor Maßnahmenbeginn vom Auftraggeber bzw. vom hinzugezogenen Energieeffizienz-Experten geprüft werden. Rivesta haftet nicht für die Nichtbewilligung wegen Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen, die außerhalb des durch Rivesta beauftragten Leistungsbereichs liegen.
§ 9 Vergütung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
(1)
Maßgeblich für die Vergütung sind die im jeweiligen Vertrag bzw. im verbindlichen Angebot ausgewiesenen Einheits- und Pauschalpreise. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)
Rivesta ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Leistungserbringung zu verlangen. Der genaue Zahlungsplan ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
(3)
Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, gilt der folgende Standard-Zahlungsplan:
Bei Aufträgen mit einer Netto-Auftragssumme bis einschließlich 35.000,00 EUR:
20 % Anzahlung der vereinbarten Netto-Auftragssumme nach Auftragsbestätigung und Vorliegen der vereinbarten Vertragsbedingungen,
40 % nach Abschluss der Montage- bzw. Hauptausführungsarbeiten gemäß prüffähiger Abschlagsrechnung,
40 % nach Abnahme der Werkleistung und Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung.
Bei Aufträgen mit einer Netto-Auftragssumme von mehr als 35.000,00 EUR:
20 % Anzahlung der vereinbarten Netto-Auftragssumme nach Auftragsbestätigung und Vorliegen der vereinbarten Vertragsbedingungen,
40 % nach Einrüstung des Objekts, sofern eine Gerüststellung für das Vorhaben erforderlich ist; ist eine Gerüststellung nicht erforderlich, wird der Betrag fällig nach Abschluss der Baustellenvorbereitung einschließlich Lieferung der wesentlichen Materialien an die Baustelle, gemäß prüffähiger Abschlagsrechnung,
40 % nach Abnahme der Werkleistung und Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung.
Bei reinen Liefer- oder Kaufverträgen, bei denen Rivesta keine Montage übernimmt (vgl. § 3 Absatz 6), gelten die vorstehenden Standards nicht; die Zahlungsbedingungen werden in diesen Fällen im Einzelvertrag gesondert geregelt.
(4)
Abschlagsrechnungen sind binnen vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, Schlussrechnungen binnen dreißig (30) Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
(5)
Bei Verbrauchern werden Abschlagszahlungen in Übereinstimmung mit § 632a BGB gestellt. Eine Sicherheitsleistung nach § 650m Abs. 2 BGB durch Rivesta bleibt unberührt; eine entsprechende Bürgschaftsbestellung erfolgt auf Anforderung.
(6)
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers richten sich nach § 27.
(7)
Bei Zahlungsverzug ist Rivesta berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 10 Preisänderungen
(1)
Die im Vertrag vereinbarten Preise sind grundsätzlich fest. Eine Anpassung ist nur in den Fällen der nachstehenden Absätze sowie nach §§ 7, 14, 15 dieser AGB zulässig.
(2)
Materialpreisanpassungen sind zulässig, wenn zwischen Angebotsabgabe und tatsächlicher Materialbeschaffung mehr als drei (3) Monate liegen und die Marktpreise für wesentliche Materialien (insbesondere Dämmstoffe, Bekleidungselemente, Fenstereinheiten, Metallbauteile, Holz- und Stahlerzeugnisse) gegenüber der ursprünglichen Kalkulation um mehr als zehn Prozent (10 %) gestiegen sind. Rivesta weist den entsprechenden Preisanstieg vor Materialbeschaffung in geeigneter Form (Lieferantenangebot, Markt-Index) nach.
(3)
Lohnkostenanpassungen sind zulässig, soweit gesetzlich oder tarifvertraglich verbindlich gewordene Mindestlöhne nach Vertragsschluss in Kraft treten und sich diese unmittelbar auf die kalkulierten Lohnkosten auswirken.
(4)
Bei Verbrauchern wird die Preisanpassung im Vorhinein angekündigt. Der Verbraucher ist berechtigt, im Falle einer Preisanpassung von mehr als 10 % gegenüber der ursprünglich vereinbarten Vergütung den Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang der Anpassungsmitteilung in Textform zu kündigen. In diesem Fall ist Rivesta für die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten.
(5)
Preisänderungen aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Leistungsänderungen oder Nachträge im Sinne von § 14 bleiben unberührt.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber hat alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Pläne, Bestandsunterlagen, Genehmigungen, Vollmachten und sonstigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
(2)
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen baulichen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Insbesondere hat er:
den Zugang zu allen Leistungsorten rechtzeitig und ungehindert zu ermöglichen,
ausreichende Strom- und Wasseranschlüsse sowie Sanitäranlagen für die ausführenden Personen bereitzustellen,
erforderliche Schutzmaßnahmen für Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstiges Eigentum selbst zu treffen, soweit dies nicht ausdrücklich Rivesta übertragen wurde,
Nachbarn, Hausbewohner und sonstige Betroffene rechtzeitig über die geplanten Arbeiten zu informieren, soweit dies nicht ausdrücklich Rivesta übertragen wurde,
erforderliche behördliche Genehmigungen, soweit diese nicht ausdrücklich Rivesta übertragen wurden, rechtzeitig einzuholen.
(3)
Soweit der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend. Zusätzlich entstehende Kosten (etwa Stillstandskosten, Mehraufwand für erneute Anfahrt, Lagerkosten) trägt der Auftraggeber.
(4)
Bei Unternehmern gilt ergänzend: Der Auftraggeber hat die übermittelten Pläne und Ausführungsunterlagen vor Beginn der Ausführung auf erkennbare Fehler zu prüfen und Rivesta etwaige Bedenken unverzüglich in Textform mitzuteilen.
§ 12 Baustellenvorbereitung und bauseitige Voraussetzungen
(1)
Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind die folgenden Leistungen bauseits, also vom Auftraggeber, zu erbringen oder zu beauftragen:
Bereitstellung einer geeigneten Lagerfläche für Materialien und Geräte in zumutbarer Nähe zur Baustelle,
Bereitstellung der erforderlichen Energieversorgung (Strom, Wasser) auf der Baustelle,
Beräumung der Baustelle von Möbeln, Pflanzen und sonstigen beweglichen Gegenständen in dem für die Ausführung erforderlichen Umfang,
Schutz der nicht bearbeiteten Bauteile und Einrichtungsgegenstände, soweit dies nicht im Leistungsumfang von Rivesta enthalten ist,
Bereitstellung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Nachbarschaftszustimmungen und vergleichbarer Erlaubnisse,
Gerüststellung, sofern dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von Rivesta enthalten ist.
(2)
Erkennt Rivesta, dass bauseitige Voraussetzungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, weist sie den Auftraggeber unverzüglich in Textform darauf hin. Die Folgen verspäteter oder unzureichender bauseitiger Leistungen trägt der Auftraggeber.
§ 13 Aufmaß, Feinmaß, Mengenänderungen und Nachträge
(1)
Vor Beginn der Ausführung kann ein gemeinsames Aufmaß durch Rivesta und den Auftraggeber oder dessen Vertreter vorgenommen werden. Auf Wunsch des Auftraggebers oder bei abweichenden Bestandsmaßen ist Rivesta berechtigt, vor Materialbestellung ein Feinaufmaß vorzunehmen.
(2)
Ergeben sich aus dem Aufmaß oder Feinmaß Mengenänderungen gegenüber dem ursprünglichen Angebot, werden diese zu den im Angebot ausgewiesenen Einheitspreisen abgerechnet, soweit es sich um vergleichbare Leistungen handelt. Bei wesentlichen Mengenänderungen (Abweichung von mehr als 10 % der ursprünglich kalkulierten Menge) sind die Parteien berechtigt, eine angemessene Anpassung des Einheitspreises zu verlangen.
(3)
Leistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden, sind Nachträge. Nachträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform unter Ausweis von Leistungsumfang, Vergütung und Auswirkungen auf die Ausführungsfristen.
(4)
Rivesta ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung von Nachtragsleistungen zu beginnen, bevor die Nachtragsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist.
(5)
Bei zwingend erforderlichen Zusatzleistungen, die aus technischen oder baurechtlichen Gründen unaufschiebbar sind und ohne die die Hauptleistung nicht ordnungsgemäß erbracht werden kann, wird Rivesta den Auftraggeber unverzüglich informieren. Soweit die Verzögerung oder die Mehrkosten unvermeidbar sind und der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist die erforderliche Entscheidung nicht trifft, ist Rivesta berechtigt, die Ausführung zu unterbrechen.
§ 14 Altbaurisiken, Schadstoffe und unvorhersehbare Umstände
(1)
Bei Altbausanierungen, Bestandseingriffen und vergleichbaren Vorhaben ist beiden Parteien bekannt, dass nach Öffnung von Bauteilen, nach Entfernung von Verkleidungen oder nach genauer Prüfung des Bestandes zusätzliche Arbeiten
erforderlich werden können, die im Angebotsstadium nicht vollständig erkennbar waren.
(2)
Werden während der Ausführung Umstände festgestellt, die ein Abweichen von der vereinbarten Ausführung oder zusätzliche Leistungen erforderlich machen (insbesondere verdeckte Mängel der Bausubstanz, statische Schwächen, Feuchteschäden, abweichende Bestandsausführungen oder behördliche Auflagen, die erst im Verlauf bekannt werden), informiert Rivesta den Auftraggeber unverzüglich in Textform und unterbreitet einen Vorschlag für das weitere Vorgehen.
(3)
Die hieraus resultierenden zusätzlichen Leistungen werden nach den Regelungen von § 13 (Nachträge) gesondert vereinbart und vergütet. Dies gilt auch dann, wenn die zusätzlichen Leistungen technisch zwingend zur Vollendung der Hauptleistung erforderlich sind.
Schadstoffe in Bestandsgebäuden
(4)
Bei Bestandsgebäuden können Schadstoffe vorhanden sein, die vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar sind. Hierzu zählen insbesondere Asbest, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), künstliche Mineralfasern (KMF), alte Dämmstoffe, Bleifarben, Schimmel sowie sonstige biologisch, chemisch oder bauphysikalisch belastete Baustoffe.
(5)
Rivesta übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Bestandsgebäude schadstofffrei ist. Eine schadstofftechnische Bestandsuntersuchung ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(6)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm bekannte Schadstoffe, Vorbelastungen, Schadstoffgutachten oder Hinweise auf mögliche Schadstoffe vor Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. Erkennt der Auftraggeber während der Vertragsdurchführung Hinweise auf Schadstoffe, teilt er dies Rivesta unverzüglich mit.
(7)
Werden während der Arbeiten Schadstoffe vermutet oder festgestellt, ist Rivesta berechtigt, die betroffenen Arbeiten ganz oder teilweise zu unterbrechen, bis die Situation geklärt ist. Soweit zur Klärung eine gesonderte Untersuchung, ein Gutachten oder eine Probenahme erforderlich ist, kann Rivesta diese Leistungen vermitteln oder durch geeignete Fachunternehmen oder Sachverständige durchführen lassen. Die Beauftragung erfolgt für Rechnung des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(8)
Schadstoffuntersuchungen, Gutachten, Schadstoffentsorgung und Sanierungsmaßnahmen sind zusätzliche Leistungen, die nicht im Standard-Leistungsumfang von Rivesta enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie werden nach den Regelungen von § 13 (Nachträge) gesondert vergütet.
(9)
Mehrkosten und zeitliche Verzögerungen, die durch Schadstoffe, Schadstoffverdacht oder hierdurch ausgelöste Untersuchungen, Genehmigungen, Sanierungsmaßnahmen oder Entsorgungspflichten entstehen, gehen nicht zu Lasten von Rivesta, sofern Rivesta diese nicht zu vertreten hat. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
(10)
Rivesta haftet nicht für Schäden, die durch im Bestand verborgene Schadstellen, statische Mängel, Schadstoffe oder bauliche Gegebenheiten entstehen, die für Rivesta auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, sofern Rivesta hierauf bei Auftreten unverzüglich hingewiesen und die zumutbaren Schutzmaßnahmen ergriffen hat.
§ 15 Nachunternehmer, Partnerbetriebe und Generalunternehmerverantwortung
(1)
Rivesta beschäftigt aktuell keine eigenen ausführenden Handwerker. Handwerkliche Leistungen werden durch sorgfältig ausgewählte, fachlich qualifizierte und – soweit erforderlich – in der Handwerksrolle eingetragene Fachbetriebe (Nachunternehmer) ausgeführt. Zukünftig können diese Leistungen auch durch eine separate, auf Handwerksleistungen spezialisierte Gesellschaft erbracht werden.
(2)
Soweit Rivesta gegenüber dem Auftraggeber als Generalunternehmer auftritt – was sich ausdrücklich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag ergeben muss – koordiniert Rivesta die Gewerke und ist alleinige direkte Ansprechpartnerin des Auftraggebers für alle Belange des Projekts. In diesem Fall bleibt Rivesta für die ordnungsgemäße, fach- und termingerechte Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber vollumfänglich verantwortlich (§ 278 BGB) und haftet für Handlungen und Unterlassungen der eingesetzten Nachunternehmer wie für eigenes Verschulden.
(3)
Soweit Rivesta nicht als Generalunternehmer, sondern ausschließlich als Projektierer, Koordinator, Vermittler oder Verkäufer auftritt, gilt Absatz 2 nicht. In diesem Fall ist die Reichweite der Verantwortung von Rivesta auf die ausdrücklich im Angebot oder Vertrag aufgeführten Leistungen begrenzt. Die ausführenden Fachbetriebe sind bei reiner Vermittlung oder Koordination unmittelbar Vertragspartner des Auftraggebers.
(4)
Rivesta wählt Nachunternehmer mit der gebotenen Sorgfalt aus und stellt sicher, dass diese über die erforderlichen Qualifikationen, behördlichen Berechtigungen, Versicherungen und steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Nachweise verfügen. Insbesondere verpflichtet Rivesta ihre Nachunternehmer zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes, der Sozialversicherungspflichten und der Vorschriften gegen Schwarzarbeit.
(5)
Rivesta lässt sich von ihren Nachunternehmern vor Auftragserteilung die erforderlichen Compliance-Nachweise vorlegen (insbesondere Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger, qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft, ggf. SOKA-BAU-Nachweis oder eine gleichwertige Präqualifikation nach VOB).
(6)
Auf begründetes Verlangen des Auftraggebers wird ihm Auskunft über die eingesetzten Nachunternehmer und deren Qualifikationsnachweise erteilt, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftraggebers erforderlich ist und nicht schutzwürdige Interessen von Rivesta oder ihrer Nachunternehmer entgegenstehen.
§ 16 Photovoltaik, Wärmepumpe und Energietechnik im Rahmen von Sanierungen
(1)
Sofern und soweit im Vertrag ausdrücklich vereinbart, übernimmt Rivesta die Koordination und Vergabe von Installationsarbeiten für Photovoltaikanlagen, Stromspeicher, Wärmepumpen und Wallboxen als Teil einer Komplett- oder energetischen Sanierung.
(2)
Die Ausführung dieser Leistungen erfolgt durch hierfür qualifizierte und konzessionierte Nachunternehmer (insbesondere zugelassene Elektrofachbetriebe und Heizungsbauer). Rivesta tritt insoweit grundsätzlich als Generalunternehmer auf und übernimmt die Verantwortung gemäß § 15 Absatz 2.
(3)
Die für die Inbetriebnahme und den Betrieb erforderlichen Anmeldungen (insbesondere Marktstammdatenregister, Netzanschlussantrag, Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber, Inbetriebnahmeprotokolle gegenüber dem Versorger) werden nur dann von Rivesta übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls obliegen diese Pflichten dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Fachbetrieb im direkten Verhältnis zum Auftraggeber.
(4)
Rivesta sichert keine bestimmten Erträge, Einsparungen oder Effizienzwerte zu. Etwaige Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen oder Einsparpotenzialberechnungen sind unverbindliche Schätzungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Daten und stellen keine Beschaffenheitszusage im Sinne von § 434 BGB dar.
(5)
Soweit die genannten Energietechnik-Leistungen Teil eines geförderten Vorhabens sind, gelten ergänzend die Regelungen von § 6 (Förderungsvorbehalt) und § 8 (Fördermittelunterstützung).
§ 17 Ausführungsfristen und Verzögerungen
(1)
Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Tag, frühestens jedoch nach Vorliegen aller für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.
(2)
Die Einhaltung von Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (§ 11) und die bauseitigen Voraussetzungen (§ 12) rechtzeitig erfüllt.
(3)
Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die Rivesta nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt (§ 25), Lieferengpässen wesentlicher Materialien, behördlichen Anordnungen, schlechten Witterungsverhältnissen sowie bei verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers.
(4)
Rivesta wird den Auftraggeber über drohende Verzögerungen unverzüglich in Textform informieren und einen aktualisierten Zeitplan vorlegen.
(5)
Im Falle des Schuldnerverzugs richtet sich die Haftung von Rivesta nach § 22.
§ 18 Lieferung, Material und Verfügbarkeit
(1)
Die rechtzeitige Verfügbarkeit der benötigten Materialien steht unter dem Vorbehalt der eigenen rechtzeitigen Belieferung von Rivesta durch ihre Vorlieferanten. Soweit ein Material aus Gründen, die Rivesta nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist, wird Rivesta den Auftraggeber unverzüglich informieren.
(2)
In diesem Fall sind Rivesta und der Auftraggeber berechtigt, sich auf ein gleichwertiges Alternativprodukt zu einigen. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ist Rivesta berechtigt, die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Sofern auch dies nicht zumutbar ist oder die Verfügbarkeit dauerhaft entfällt, ist Rivesta berechtigt, vom Vertrag in dem betroffenen Leistungsteil zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet.
(3)
Bei vom Auftraggeber gewünschten Sonderfarben, Sondergrößen oder vergleichbaren Sonderanfertigungen ist eine kostenfreie Rücknahme oder ein Umtausch ausgeschlossen.
§ 19 Abnahme
(1)
Nach Fertigstellung der Werkleistung ist diese vom Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch gemeinsame Begehung und Erstellung eines Abnahmeprotokolls.
(2)
Bei Verbrauchern wird Rivesta dem Auftraggeber gemäß § 650g Abs. 4 BGB eine angemessene Frist zur Abnahmeerklärung setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Abnahme nach Ablauf der Frist als erklärt.
(3)
Bei Unternehmern gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie ergänzend folgende Regelungen: Die Abnahme darf nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden von Rivesta innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
(4)
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Soweit die Leistung dem Auftraggeber vor der Abnahme zur Nutzung übergeben wird, geht die Gefahr für die übergebenen Leistungsteile bereits mit der Übergabe über.
(5)
Wird die Leistung vom Auftraggeber ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt sie nach Ablauf von zwölf (12) Werktagen ab Ingebrauchnahme als abgenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist wesentliche Mängel in Textform geltend gemacht werden.
§ 20 Mängelrechte und Gewährleistung
(1)
Für Werkleistungen an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf (5) Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, gerechnet ab Abnahme.
(2)
Für reine Liefer- und Kaufverträge gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des Kaufrechts. Bei beweglichen Sachen beträgt die
Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern zwei (2) Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Gegenüber Unternehmern können abweichende Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten getroffen werden, soweit dies wirksam vereinbart wird.
(3)
Für sonstige Werkleistungen, die weder Bauleistungen noch Kaufverträge sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 634a BGB.
(4)
Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 309 Nr. 8 b) ff) BGB. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen erfolgt insoweit nicht.
(5)
Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) für gelieferte bewegliche Sachen.
(6)
Rivesta behebt Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder bei nicht unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.
(7)
Schadensersatzansprüche bei Mängeln bestehen nach Maßgabe von § 22.
(8)
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die zurückgehen auf:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Auftraggeber,
eigenmächtige Eingriffe oder Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
übliche Abnutzung und Verschleißerscheinungen,
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien, soweit Rivesta die Verwendung nicht ausdrücklich angeraten hat,
Witterungseinflüsse und außergewöhnliche Belastungen, mit denen bei der konkreten Verwendung nicht zu rechnen war,
bauseits bereits bestehende Schäden oder Mängel, sofern Rivesta diese im Rahmen der ihr obliegenden Prüfpflicht nicht erkennen konnte,
nicht von Rivesta zu vertretende Schadstoffbelastungen oder bauphysikalische Vorbelastungen des Bestandes (vgl. § 14).
(9)
Bei reinen Lieferverträgen, bei denen die Montage oder der Einbau durch den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten erfolgt, erstreckt sich die Gewährleistung von Rivesta ausschließlich auf das gelieferte Produkt. Für Montage-, Einbau- oder Folgeleistungen Dritter haftet Rivesta nicht.
§ 21 Eigentumsvorbehalt
(1)
Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum von Rivesta.
(2)
Bei Werkleistungen, die zu einer wesentlichen Verbindung mit dem Grundstück oder Bauwerk des Auftraggebers führen (insbesondere Einbau in Fassaden, Dächer, Fenster), erlischt der Eigentumsvorbehalt mit dem festen Einbau gemäß § 946 BGB. Rivesta steht in diesem Fall ein Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen zu.
(3)
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rivesta nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, soweit ein Eigentumsübergang nach Absatz 2 noch nicht erfolgt ist.
§ 22 Haftung
(1)
Rivesta haftet uneingeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
im Umfang einer von Rivesta übernommenen Garantie.
(2)
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3)
Im Übrigen ist die Haftung von Rivesta für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4)
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Rivesta.
(5)
Rivesta unterhält für die im Rahmen ihrer Tätigkeit typischen Risiken eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von [Deckungssumme bitte ergänzen]. Die Deckungssumme wird auf Anfrage in Textform bestätigt.
(6)
Etwaige Vergütungsansprüche von Rivesta bleiben von Haftungsfragen unberührt, soweit die Leistung nicht von einer Haftung unmittelbar betroffen ist.
§ 23 Versicherungen
(1)
Rivesta verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von [Deckungssumme bitte ergänzen].
(2)
Versicherungsleistungen Dritter (z.B. Gebäudeversicherung des Auftraggebers, Bauleistungsversicherung) bleiben vorrangig. Soweit ein Schaden durch eine vorrangig leistungspflichtige Versicherung gedeckt ist, kann der Auftraggeber von Rivesta nicht die Beseitigung des Schadens durch Eigenleistung verlangen, sondern hat den Schaden zunächst gegenüber der vorrangigen Versicherung geltend zu machen.
(3)
Rivesta empfiehlt dem Auftraggeber, für die Dauer der Sanierungsarbeiten den Versicherungsschutz seiner Gebäudeversicherung zu prüfen und ggf. eine Bauleistungsversicherung abzuschließen.
§ 24 Höhere Gewalt
(1)
Ereignisse höherer Gewalt, die Rivesta die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung wesentlich erschweren, vorübergehend unmöglich machen oder verzögern, entbinden Rivesta für die Dauer ihrer Auswirkung von der Pflicht zur Leistungserbringung.
(2)
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Pandemien und Epidemien, Streiks, Aussperrungen sowie nicht durch Rivesta zu vertretende Lieferengpässe wesentlicher Materialien.
(3)
Rivesta wird den Auftraggeber über das Vorliegen höherer Gewalt sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich in Textform informieren.
(4)
Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet.
§ 25 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1)
Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Rivesta anerkannt ist.
(2)
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3)
Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkung.
§ 26 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1)
Verbrauchern steht im Falle eines Fernabsatzvertrages oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu.
(2)
Die Einzelheiten ergeben sich aus der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung sowie aus dem Muster-Widerrufsformular. Die Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher mit dem verbindlichen Angebot in Textform zur Verfügung gestellt.
(3)
Wünscht der Verbraucher, dass Rivesta mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, gibt der Verbraucher ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen in Textform ab. In diesem Fall verliert der Verbraucher bei vollständiger Leistungserbringung sein Widerrufsrecht, bei teilweiser Erbringung schuldet er den anteiligen Wertersatz gemäß § 357a Abs. 2 BGB.
(4)
Soweit der Vertrag im Rahmen eines Förderungsvorbehalts nach § 6 abgeschlossen wird, beginnt die Widerrufsfrist erst mit der vom Verbraucher unterzeichneten Annahmeerklärung. Bis dahin kann der Verbraucher das Angebot ohne Begründung ablehnen.
§ 27 Datenschutz
(1)
Rivesta verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zweck der Vertragsanbahnung, des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(2)
Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechten der betroffenen Personen sowie zu den eingesetzten Verarbeitungsdiensten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der EnerShift UG (haftungsbeschränkt), die unter www.enershift.de/datenschutz abrufbar ist.
(3)
Soweit Rivesta personenbezogene Daten des Auftraggebers an Förderstellen, Energieversorger, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Nachunternehmer übermittelt, erfolgt dies nur im für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang oder auf Grundlage einer hierfür erteilten Vollmacht.
§ 28 Verbraucherschlichtung
(1)
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung. Die E-Mail-Adresse von Rivesta lautet: info@enershift.de.
(2)
Rivesta weist gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) darauf hin, dass Rivesta weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 29 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1)
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Rivesta und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2)
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
(3)
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Sitz von Rivesta in 78647 Trossingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Rivesta ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4)
Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand.
§ 30 Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB sowie zu den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel selbst.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3)
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die nach Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart worden wäre, wenn die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.
Rivesta — eine Marke der EnerShift UG (haftungsbeschränkt) · Christian-Messner-Str. 9 · 78647 Trossingen · Telefon: +49 7425 2099290 · info@enershift.de · Amtsgericht Stuttgart HRB 794686 · USt-IdNr. DE367931931